Bundestagswahl: Neues Wahlrecht

Nach wie vor wird der Bundestag nach dem personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wähler hat eine Erststimme, mit der er einen Kandidaten in einem Wahlkreis wählt, und eine Zweitstimme, die er für eine Partei abgibt. Die Zweitstimme entscheidet über das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag. Durch die Wahlrechtsreform wird die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag dauerhaft auf 630 begrenzt. Überhang- und Ausgleichsmandate wurden abgeschafft. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, verfallen die überschüssigen Direktmandate.

Mit der Erststimme wird, wie bisher, ein Kandidat aus einem der 299 Wahlkreise gewählt. Der Kandidat, der im Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereint, zieht aber nicht mehr automatisch in den Bundestag ein. Direktkandidaten erhalten ihr Mandat nur, wenn ihre Partei nach dem Zweitstimmenanteil genügend Sitze erhält. Überzählige Direktmandate verfallen. Direktmandate einer Partei werden vorrangig vergeben, weitere Sitze werden mit Kandidaten der Landesliste besetzt. Ist das Zweitstimmenergebnis in einem Bundesland zu niedrig, gibt es also mehr Direktwahlgewinner als nach diesem Ergebnis möglich, erhalten die Wahlkreisgewinner mit den niedrigsten Stimmenanteilen keinen Sitz. Auch die Stimmen für die im Wahlkreis unterlegenen Direktkandidaten werden nicht berücksichtigt.

Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben und entscheidet über die Sitzverteilung der Parteien im Parlament. Das Wahlergebnis entscheidet also, welche Partei in den Bundestag einziehen wird. Voraussetzung dafür sind 5 Prozent der Zweitstimmen. Die Grundmandatsklausel, nach der mit drei gewonnenen Direktmandaten eine Partei auch in den Bundestag einziehen kann, gilt nicht mehr. Allerdings gilt diese sogenannte Grundmandatsklausel fort, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat (27.12.24).

In der dann folgenden Unterverteilung werden die Bundestagsmandate, die den Parteien zustehen, auf die jeweiligen Landeslisten umgerechnet. Direktkandidaten werden zuerst berücksichtigt, wenn ihre Partei nach Zweitstimmen genügend Sitze erhält. Ansonsten gilt die Reihenfolge der Landesliste.

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